Arbeitsgrundlagen

Initiativkreis Religionen in Essen (IRE)

Präambel

Der Initiativkreis Religionen Essen, im weiteren IRE genannt, ist aus der Einsicht heraus entstan-den, dass in allen Religionen eine Aufforderung zur Mitmenschlichkeit, zur Achtung der Würde des einzelnen Menschen, zur Bewahrung der Schöpfung und zu einem gemeinsamen Handeln für den Frieden ausgesprochen wird. Er besteht aus Vertreter/innen der Kirchen, der Synagoge und der Moscheegemeinden in Essen.

Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die gemeinsame Botschaft des Friedens, der Toleranz und der gegenseitigen Achtung zwischen allen Bevölkerungsgruppen in der Stadt Essen und über sie hinaus wirkungsvoll zu fördern.

Seine Aktivitäten sind darauf ausgerichtet, Signale der Verständigung zu setzen und im öffentlichen Raum miteinander zu handeln.

Ausgangspunkt sind dabei die gemeinsamen Wurzeln der drei abrahamitischen Religionen in der Öffnung zu Anderen.

Der IRE bietet eine Plattform für gemeinsame Initiativen und Projekte der Religionsgemeinschaften und versteht sich als Gesprächspartner für gesellschaftliche Einrichtungen und Gruppierungen, insbesondere mit den in Betracht kommenden Einrichtungen der Stadt Essen.

Die im IRE vertretenen Religionsgemeinschaften geben keine ihrer Kompetenzen und Rechte hinsichtlich ihrer eigenen Organisation an den Kreis ab. Er mischt sich nicht in die internen Belange einzelner Religionsgemeinschaften ein und verzichtet darauf, für, gegen oder über einzelne Religionsgemeinschaften Beschlüsse zu fassen.

Er ist davon überzeugt,

  • dass Konflikte grundsätzlich gewaltfrei gelöst werden können,
  • Religionen nicht für politische Zwecke missbraucht noch als Rechtfertigung für Gewalt in Anspruch genommen werden dürfen.

Er unterstützt darum Initiativen,

  • die von den Religionsgemeinschaften ausgehend aktiv für den demokratischen Rechtsstaat eintreten,
  • die untereinander Begegnungswege entwerfen sowie sich Einblick in ihre kulturellen Wurzeln und in ihre religiöse Praxis gewähren,
  • die sich als aktive Teilnehmende des kulturellen Handelns der Stadtgesellschaft in Essen verstehen.

Der „Initiativkreis Religionen in Essen“ (nachfolgend IRE genannt) gibt sich nachfolgende
Arbeitsgrundlage.

§1 Zusammensetzung des IRE

Der IRE setzt sich aus Delegierten folgender Organe zusammen (Stand 01.01.2023):

  • Jüdische Kultus-Gemeinde Essen
  • Evangelischer Kirchenkreis Essen
  • Katholische Stadtkirche Essen
  • Kommission Islam und Moscheen in Essen
  • Baha’i Gemeinde Essen
  • Sikh Gemeinde Essen – Gurdwara Nanaksar Satsang Darbar

§2 Delegierte

  1. Die in §2 aufgeführten Organe können maximal 4 Delegierte entsenden. Es sollte eine ausgewogene Verteilung von Männern und Frauen angestrebt werden.
  2. Die in §2 aufgeführten Organe können einzelne Delegierte jederzeit abrufen sowie Ersatz-Delegierte entsenden.
  3. Sämtliche Änderungen im Sinne des Abs. 2 sind für die übrigen Delegierten in geeigneter Form zugänglich zu machen. Für die Bekanntmachung sind die Organe verantwortlich.

§3 Aufnahme von neuen Religionsgemeinschaften

  1. Die Aufnahme einer neuen Religionsgemeinschaft erfolgt auf formlosen Antrag an die Leitung (siehe §4), aus dem insbesondere die Motivation zur Mitarbeit sowie die Bedeutung der Dialogbereitschaft zwischen den Religionsgemeinden hervorgehen. Die Anerkennung der „Arbeitsgrundlagen der IRE“ sind die Grundvoraussetzung für eine Aufnahme bzw. Mitgliedschaft im IRE.
  2. Ein Antrag auf Aufnahme von Religionsgemeinschaften, die nicht Mitglied eines Dachverbandes in Deutschland oder in Essen sind, ist nicht möglich.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Die Leitung (siehe § 4) legt nach vorheriger Prüfung den Antrag dem IRE vor. Nach erfolgter Abstimmung (siehe § 5), deren Ergebnis der Religionsgemeinschaft durch die Leitung in geeigneter Form mitzuteilen ist, beginnt eine Kooperationsdauer von zwei Jahren, die ab dem Datum der erfolgten Abstimmung startet.
  5. Während der Kooperationsphase nimmt die Religionsgemeinschaft mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen der IRE teil.
  6. Vor dem Ende der Kooperationsphase ist ein Erfahrungsgespräch zwischen IRE und der Religionsgemeinschaft anzusetzen.

§4 Leitung

  1. Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Projekte gibt sich der IRE eine Leitung mit folgenden Aufgaben: (a) Koordination der einzelnen Arbeitsgebiete durch Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Nacharbeit der gemeinsamen Sitzungen, einschließlich der Verwaltung der IRE eigenen Finanzen. (b) Vertretung des IRE nach außen, soweit diese nicht von allen Mitgliedern des IRE geleistet werden kann, etwa bei offiziellen Anlässen, sowie in der Funktion als Kontaktstelle bei offiziellen Anfragen. (c) Organisation von Stellungnahmen, wo diese ad hoc aus gegebenen Anlässen zeitnah erstellt und veröffentlicht werden sollen.
  2. Die Leitung des IRE besteht aus drei Personen aus verschiedenen Religionsgemeinschaften (nicht solchen in der Kooperationsphase nach § 3) und ist in ihren Aufgaben und Äußerungen an die Beschlusslage des IRE (Plenum) gebunden.
  3. Die in die Leitung berufenen Personen stimmen sich untereinander ab, wer besondere Schwerpunkte übernimmt, etwa Sitzungsleitung, Außenvertretung, Kontoführung, Vorbereitung von Stellungnahmen etc.
  4. Nach einem Jahr scheidet jeweils diejenige Person aus der Leitung aus, die am längsten dem Leitungsteam angehört. Eine neue Person aus dem Kreis der bis dahin nicht vertretenen Religionsgemeinschaften tritt in das Leitungsteam ein.
  5. In der ersten IRE-Sitzung eines Jahres wird turnusmäßig nach vollzogener Prüfung der Kassenführung, der Wechsel in der Leitung vollzogen.

§5 Beschlussfähigkeit /Abstimmungen

  1. Der IRE unterscheidet hinsichtlich seiner Meinungsfindung zwischen Vereinbarung und Abstimmung. Während die Vereinbarung auf mündlicher Übereinkunft beruht, legen Abstimmungen eine in grundsätzlichen Fragen von allen Religionsgemeinschaften des IRE akzeptierte Haltung fest. Es ist darauf zu achten, dass vor einer Abstimmung allen Religionsgemeinschaften hinreichend Zeit eingeräumt wird, ihre Haltung zu klären.
  2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung.
  3. Eine Abstimmung kann von jeder beteiligten Religionsgemeinschaft beantragt werden.
  4. Jede Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Zahl ihrer aktiven Vertreter/innen bei ei-ner Abstimmung mit einer Stimme vertreten.
  5. Durch Abstimmung getroffene Beschlüsse unterliegen der Einstimmigkeit. Enthält sich eine der Religionsgemeinschaften gilt die nicht als Gegenstimme.
  6. In besonderen Situationen kann eine Abstimmung binnen einer Frist von 10 Tagen auch auf schriftlichen bzw. elektronischem Weg erfolgen.

§6 Geschäftsstelle

  1. Über Einrichtung und Besetzung einer Geschäftsstelle entscheidet der IRE durch entsprechende Abstimmung.
  2. Einzelheiten zu den Aufgabenbereichen der Geschäftsstelle werden in Absprache mit der Leitung geregelt.

§7 Vertreter für bestimmte Aufgaben / Projekte

  1. Die Delegierten können für bestimmte Aufgaben / Projekte einen oder mehrere Vertreter / Vertreterinnen aus ihrer Mitte heraus benennen. Die Vertreter sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung aufweisen.
  2. Es können zusätzlich externe Personen für Aufgaben / Projekte der IRE beauftragt werden.

§8 Sitzungen

  1. Die ordentliche Sitzung findet in der Regel monatlich statt. Außerdem kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, wenn das Interesse der IRE es erfordert.
  2. Alle Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag kann Öffentlichkeit, insbesondere für Gäste und Beratende, zugelassen werden. Entsprechende Bitten der Teilnehmenden zur Zulassung von Gästen und Beratenden sind rechtzeitig an die Leitung zu richten.
  3. Zeit und Ort der Sitzungen sind rechtzeitig durch die Leitung zu bestimmen. Die Wahl des Sitzungsortes soll turnusmäßig erfolgen.
  4. Fragen, die theologische Aspekte und Empfindlichkeiten besonders berühren, können zur weitergehenden Beratung an die zuständigen Fachstellen der jeweiligen Religionsgemeinschaften verwiesen werden.
  5. Über alle Sitzungen des IRE ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Vereinbarungen, Beschlüsse und Ergebnisse enthält. Das Protokoll muss in einer der darauffolgenden Sitzungen genehmigt werden.
  6. Die Protokolle sind für die Delegierten in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§9 Inkrafttreten/Änderungen der Arbeitsgrundlagen

  1. Diese Arbeitsgrundlage wurde in der Sitzung vom 05.06.2023 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
  2. Änderungen der Arbeitsgrundlage bedürfen der Zustimmung aller in §2 aufgeführten Organe.

Essen, 02.07.2012
erstmals aktualisiert am 19.11.2017,
danach aktualisiert am 05.06.2023.